Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Landschaft Plus GbR
Konrad-Reichert Straße 9
76316 Malsch
AGB Stand: 12.03.2026
Inhaltsverzeichnis
- 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Unternehmerstellung. 2
- 2 Zustandekommen von Verträgen. 3
- 3 Leistungsumfang. 3
- 4 Termine, Fristen, Leistungszeit und Behinderungen. 4
- 5 Mitwirkungspflichten des Kunden. 5
- 6 Preise, Vergütung, Zusatzleistungen, Mehraufwand. 6
- 7 Abschlagszahlungen, Teilrechnungen, Vorschuss. 6
- 8 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug. 6
- 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte. 7
- 10 Einsatz von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern. 7
- 11 Haftung. 7
- 12 Höhere Gewalt / unvorhersehbare Ereignisse. 7
- 13 Schlussbestimmungen. 8
- 14 Geltungsbereich der Sonderregelungen für den Brennholzhandel 8
- 15 Liefergebiet, Lieferung, Abholung, Terminabstimmung, Teillieferungen, Zugänglichkeit, Annahmeverzug. 8
- 16 Preise, Versand-/Lieferkosten, Mengeneinheiten. 9
- 17 Zahlungsbedingungen im Brennholzhandel 9
- 18 Eigentumsvorbehalt 9
- 19 Stornierung, Verschiebung, Annahmeverzug. 9
- 20 Beschaffenheit des Holzes, Lagerung, Feuchtigkeit 10
- 21 Geltungsbereich der Sonderregelungen für Gartenpflege und Garten- und Landschaftsbau. 10
- 22 Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung. 11
- 23 Vergütung nach Stundenlohn oder Pauschalpreis. 11
- 24 Materialauswahl, Materialbeschaffung, Materialabweichungen. 11
- 25 Zusatzleistungen, Änderungswünsche, Mehraufwand. 12
- 26 Ausführungsbedingungen und Mitwirkung des Kunden. 12
- 27 Behinderungen, Verzögerungen, Witterungseinflüsse. 13
- 28 Abnahme. 13
- 29 Abschlagszahlungen, Teilabnahmen, Teilrechnungen. 13
- 30 Geltungsbereich der Sonderregelungen für Hausmeisterservice. 14
- 31 Vertragslaufzeit und Kündigung. 14
- 32 Vergütung, Monatspauschale, Fälligkeit 15
- 33 Winterdienst: Bereitschaftspauschale und Einsatztage. 15
- 34 Zusatzleistungen, Notfälle, Sonderbeauftragungen. 15
- 35 Materialkosten und Fremdleistungen. 15
- 36 Zutritt, Objektverfügbarkeit, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers. 16
A. Allgemeiner Teil
§ 1 Geltungsbereich, Vertragsgegenstand, Unternehmerstellung
- Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen der Landschaft Plus GbR (nachfolgend „Auftragnehmer“) im Bereich des Vertriebs von Brennstoffen, insbesondere Brenn- und Anfeuerholz, des Garten- und Landschaftsbaus, sowie der Erbringung von Hausmeisterservice-Leistungen. Diese AGB gelten dabei für sämtliche vertragliche Beziehungen mit Auftraggebern („Kunden“). Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Kunden, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.
- Geschäftsbedingungen des Kunden oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn der Anbieter ihrer Geltung im Einzelfall nicht explizit widerspricht. Eine Bezugnahme des Anbieters auf Schreiben oder E-Mails des Kunden, die mit den AGB des Kunden versehen sind, sind kein Einverständnis mit der Geltung jener AGB.
- Der Anbieter hat das Recht, diese AGB mit Wirkung für die Zukunft unter Wahrung des Äquivalenzinteresses einseitig zu ändern und/ oder zu ergänzen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich ist. Dies betrifft insbesondere zwingende Gesetzesänderungen, höchstrichterliche Rechtsprechungsänderungen mit Umsetzungsbedarf, sicherheitsrelevante Anforderungen und vollziehbare behördliche Anordnungen. Die vereinbarte Hauptleistungspflicht der Parteien und die Vergütung des Anbieters bleiben davon unberührt. Der Kunde wird bei Anpassung dieser AGB über die beabsichtigten Änderungen bzw. Ergänzungen mit angemessener Ankündigungsfrist vorab informiert. Insbesondere erhält er ein Vergleichsdokument, welches eine Alt-Neu-Gegenüberstellung der relevanten Klauseln enthält. Widerspricht der Kunde der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb von vier Wochen nach der Benachrichtigung (die „Widerspruchsfrist“), gelten die geänderten AGB als vom Kunden angenommen. Der Anbieter wird in seiner Benachrichtigung auf das Widerspruchsrecht und die Bedeutung der Widerspruchsfrist, insbesondere in Hinblick auf die rechtliche Bedeutung des Schweigens, hinweisen. Schweigen gilt nur dann als Zustimmung, wenn und soweit die Änderung Nebenregelungen betrifft, die das vertragliche Gleichgewicht nicht zu Lasten des Kunden verschieben. Im Falle eines Widerspruchs kann der Kunde das Vertragsverhältnis nach der bisherigen Fassung der AGB fortsetzen.
- Individuelle bzw. abweichende Vereinbarungen haben Vorrang vor den Regelungen dieser AGB. Sofern ausdrücklich vereinbart und schriftlich bestätigt.
- Mündliche Nebenabreden bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Auftragnehmer.
§ 2 Zustandekommen von Verträgen
2.1 Die Präsentation der Leistungen auf der Webseite, in sozialen Netzwerken, in Werbeanzeigen und Broschüren stellt kein bindendes Angebot des Anbieters auf Abschluss eines Vertrags dar.
2.2 Angebote, Kostenvoranschläge und Preisangaben des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich; sie stellen keine bindenden Anträge auf Abschluss eines Vertrags dar. Eine Bindungswirkung entsteht nur, wenn das Angebot ausdrücklich als „verbindlich“ bezeichnet ist und- soweit vorgesehen – eine Bindungsfrist enthält.
2.3 Ein Vertrag kommt erst durch Auftragsbestätigung des Angebots in Textform (z.B. E-Mail) durch den Auftragnehmer, beiderseitige Unterzeichnung des Vertrags, Annahme des verbindlichen Angebots oder spätestens mit konkludenter Annahme (z.B. Beginn der Leistungsausführung) zustande.
2.4 Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Textform. Abweichende oder ergänzende Bestellungen des Kunden gelten als neues Angebot und bedürfen der Annahme durch den Auftraggeber.
§ 3 Leistungsumfang
3.1 Der vertraglich festgelegte Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweils eindeutig bezeichneten Angebot, der Auftragsbestätigung, schriftlich bestätigter mündlicher Nebenabreden, dem schriftlichen Vertrag und den AGB.
3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, zur Erfüllung seiner Leistungspflichten Subunternehmer oder Erfüllungsgehilfen einzusetzen. Für deren Leistung haftet er wie für eigenes Handeln.
3.3 Leistungsänderungen und Nachträge bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers.
3.4 Der Auftraggeber wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Mehrleistungen, unvorhergesehene Arbeiten oder wesentliche Änderungen des Umfangs auch zu einer veränderten Vergütung führen. Die Vergütung richtet sich nach den geltenden Stundensätzen. Sofern nichts anderes vereinbart wird. Im Zweifel gilt ein marktüblicher Stundensatz als vereinbart.
3.5 Soweit nicht ausdrücklich schriftlich abweichend vereinbart, schuldet der Anbieter dem Kunden nicht die Erbringung eines konkreten Erfolgs.
§ 4 Termine, Fristen, Leistungszeit und Behinderungen
4.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als „verbindlich“ oder als „Fixtermin“ vereinbart sind; im Übrigen gelten genannte Termine als voraussichtliche Zeitpunkte bzw. unverbindliche Richtwerte. Ausführungsfristen sind Zeiträume, innerhalb derer die Leistung zu erbringen ist; Termine sind bestimmte Zeitpunkte. Unverbindlichen Angebote begründen keinen Verzug.
4.2 Vereinbarte Fristen oder Termine setzen voraus: rechtzeitige Mitwirkung des Kunden (insbesondere Erteilung/ Übermittlung erforderlicher Informationen, Freigaben, Pläne) Bereitstellung bauseitiger Voraussetzungen, Zugang behördlicher Genehmigungen sowie vereinbarte Zahlungen/ Sicherheiten Verzögerungen in diesen Punkten verschieben Fristen/ Termine um die Dauer der Verzögerung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
4.3 Erfüllt der Auftragnehmer seine Leistung aufgrund von Umständen, die er nicht zu vertreten hat, nur verspätet oder vorübergehend nicht verlängern sich Fristen/ Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Zu derartigen Umständen zählen insbesondere: höhere Gewalt, außergewöhnliche und/oder leistungsbehindernde Witterungsverhältnisse, Epidemien/Pandemien, behördliche Maßnahmen, Streik/ Aussperrung in nicht betriebsintern veranlasster Form und unverschuldeter Transport- oder Lieferstörungen Dritter, Subunternehmer oder Lieferanten. Der Auftragnehmer informiert den Kunden unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Wegfall der Behinderung. Schadensersatzansprüche bestehen insoweit nur, wenn der Auftragnehmer die Verzögerung zu vertreten hat.
4.4 Der Vertragsschluss und/oder die Lieferpflicht stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Dies gilt nur, wenn der Auftragnehmer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und die Nichtbelieferung nicht zu vertreten ist; der Auftragnehmer wird den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit informieren und etwaige Gegenleistungen erstatten.
4.5 Zumutbare Teil- und Vorleistungen sind zulässig, sofern dadurch der vertraglich vorausgesetzte Gebrauch nicht beeinträchtigt wird; sie können gesondert abgenommen und abgerechnet werden, soweit dies vereinbart ist oder der Teil in sich funktionsfähig ist.
4.6 Fixtermine (absolute Fixgeschäfte) werden nur wirksam, wenn ausdrücklich als solche bezeichnet und die Rechtsfolgen klar vereinbart sind. Ein relativer Fixcharakter (Entbehrlichkeit der Nachfrist) liegt nur vor, wenn dies gesetzlich vorgesehen ist oder ausdrücklich vereinbart wird.
4.7 Bei unverbindlichen Terminen tritt Verzug erst nach Mahnung oder nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist ein. Bei verbindlichen, aber nicht als absolut fix vereinbarten Terminen ist der Auftraggeber im Verzugsfall berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist die gesetzlichen Rechte geltend zu machen.
4.8 Die Parteien wirken an einer angemessenen Termin- und Einsatzplanung mit. Der Auftragnehmer übermittelt auf Verlangen einen aktualisierten Terminplan; der Auftraggeber wird Koordinationsänderungen unverzüglich mitteilen.
4.9 Überschreitet der Auftragnehmer einen verbindlichen Termin aus von ihm zu vertretenden Gründen erheblich, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom noch nicht erfüllten Teil zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden
5.1 Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche Voraussetzungen zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung rechtzeitig zu schaffen. Dazu gehören insbesondere eine freie Zufahrt bzw. ein freier Zutritt zum Grundstück/ Leistungs- und Erfolgsort, soweit erforderlich, die Bereitstellung von Wasser und Strom, die Bereitstellung aller notwendigen Informationen und Pläne, gegebenenfalls erforderliche Genehmigungen sowie das Freiräumen und die Zugänglichmachung der zu bearbeitenden Fläche.
5.2 Der Kunde ist verpflichtet, Ausführungs-, Liefer- und Leistungstermine rechtzeitig mit dem Auftragnehmer abzustimmen und hierfür erforderlichen Mitwirkungen im Sinne des 5.1 der AGB so zu erbringen, dass der Auftragsnehmer die Leistung wie geplant erbringen kann. Unterbleibt die rechtzeitige Abstimmung, verschieben sich vereinbarte Fristen/Termine um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit. Etwaige Mehrkosten, beispielsweise An- und Abfahrten, Rüst- und Wartezeiten werden vergütet, sofern die Verzögerung vom Kunden zu vertreten ist. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt. Der Auftragnehmer wird den Kunden unverzüglich auf erkennbar fehlende oder unzureichende Abstimmungen hinweisen.
5.3 Der Kunde stellt sicher, dass keine verdeckten Leitungen, Schutzgüter oder sonstige Gefahren im Bereich der Leistungserbringung vorhanden sind und beseitigt etwaige Hindernisse und Gefahrenquellen.
5.4 Notwendige Vorarbeiten wie Entfernung von Gegenständen, Abrissarbeiten außerhalb des vereinbarten Leistungsumfangs oder die Entsorgung von vorhandenen Materialien liegen, soweit nicht im Angebot anders geregelt, im Verantwortungsbereich des Kunden.
5.5 Kommt der Auftraggeber den Mitwirkungspflichten nicht nach und entsteht hierdurch eine Verzögerung oder ein Schaden, ist der Auftragnehmer berechtigt, entstehende Mehraufwände und Kosten nach tatsächlichem Aufwand zu berechnen und ggf. Schadensersatz bei Vertretenmüssen des Kunden zu verlangen. Die Vorschriften des §4 der AGB bleiben unberührt.
§ 6 Preise, Vergütung, Zusatzleistungen, Mehraufwand
6.1 Die Vergütung richtet sich nach den im Angebot ausgewiesenen Positionen (Stundenlohn, Pauschalpreise, Materialkosten, Entsorgung, Leistungen Dritter) und Individualvereinbarungen.
6.2 Der für die Leistung erforderliche Aufwand wird nach konkretem Stundenlohn oder anhand eines angemessenen Pauschalpreises vergütet.
6.3 Der Auftragnehmer zeigt einen absehbaren, vom Auftraggeber veranlassten Mehraufwand bzw. vom ursprünglichen Vertrag abweichende Leistungen unverzüglich an. Dies umfasst insbesondere den Mehraufwand aufgrund unzutreffender Angaben seitens des Kunden und abweichende Kundenvorgaben. Der Kunde kann hierzu innerhalb angemessener Frist Stellung nehmen; bleibt ein Widerspruch aus und werden die Leistungen fortgeführt, gilt dies als Billigung der Ausführung.
6.4 Die Vergütung für genehmigte Zusatz-/ Änderungsleistungen bemisst sich nach den bei Vertragsschluss vereinbarten Preisgrundlagen und der vereinbarten Preisart. Soweit hierfür keine Preise vereinbart sind, erfolgt die Preisbildung nach den tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge; bereits vereinbarte Preisarten werden sachgerecht fortgeschrieben.
§ 7 Abschlagszahlungen, Teilrechnungen, Vorschuss
7.1 Der Anbieter ist berechtigt, bei größeren oder über längere Zeiträume laufenden Verträgen, angemessene Abschlagszahlungen oder Teilrechnungen entsprechend dem Wert der jeweils vertragsgemäß erbrachten Leistungen zu verlangen; bereits geleistete Zahlungen sind in der Schlussrechnung zu verrechnen.
7.2 Für vorleistungspflichtige Material- und Beschaffungskosten kann der Auftragnehmer angemessene Vorschüsse verlangen; diese Vorschüsse werden auf die spätere Vergütung angerechnet.
7.3 Anzahlungen in Höhe von 20-30% des Angebotspreises sind bei aufwendigen, materialintensiven oder großvolumigen Aufträgen zu Beginn der Ausführung vorgesehen; die konkrete Höhe wird im Angebot individuell benannt und ist vor Arbeitsbeginn zahlbar.
§ 8 Zahlungsbedingungen, Fälligkeit, Verzug
8.1 Rechnungen sind ohne Abzug binnen 7 Tagen nach Rechnungsdatum fällig. Eine Skontovereinbarung bedarf ausdrücklicher schriftlicher Erwähnung.
8.2 Ist der Kunde mit fälligen Zahlungen im Verzug, behält der Anbieter sich vor, weitere Leistungen bis zum Ausgleich des offenen Betrages nicht auszuführen.
§ 9 Aufrechnung, Zurückbehaltungsrechte
9.1 Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen berechtigt; Gleiches gilt für die Ausübung von Zurückbehaltungsrechten.
9.2 Zurückbehaltungsrechte bestehen zudem nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen.
§ 10 Einsatz von Mitarbeitern, Erfüllungsgehilfen und Subunternehmern
Der Anbieter ist berechtigt, zur Leistungserbringung eigene Mitarbeiter sowie Dritte, einschließlich Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer, nach eigenem Ermessen einzusetzen. Hierdurch bleiben Umfang und Qualität der geschuldeten Leistung sowie die Verantwortlichkeit des Anbieters unberührt.
§ 11 Haftung
11.1 Der Anbieter haftet unbeschränkt für Schäden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung des Anbieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Anbieters, seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Dies gilt ferner bei Übernahme einer Garantie, bei Arglist sowie nach den Bestimmungen des Produkthaftungsgesetzes.
11.2 Bei einfach fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Anbieters der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Haftung für einfache Fahrlässigkeit bei der Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist ausgeschlossen.
11.3 Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Anbieters. Gesetzliche Vorschriften zum Mitverschulden des Kunden bleiben unberührt.
11.4 Für Schäden durch witterungsbedingte Verzögerungen oder Materialschwankungen, die im Rahmen branchenüblicher Schwankungen liegen, ist die Haftung ausgeschlossen.
§ 12 Höhere Gewalt / unvorhersehbare Ereignisse
12.1 Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige, nach Vertragsschluss eintretende und vom Anbieter nicht zu vertretende, unvorhersehbare Ereignisse (z. B. Naturereignisse, Krieg, Terror, Pandemien/Epidemien, behördliche Maßnahmen, rechtmäßige Streiks/Aussperrungen, erhebliche Störungen in Lieferketten) befreien den Anbieter für die Dauer ihrer Auswirkungen von der Leistungspflicht; vereinbarte Leistungsfristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Wiederanlaufzeit.
12.2 Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich über Beginn, voraussichtliche Dauer und Wegfall des Ereignisses.
12.3 Schadensersatzansprüche bestehen nur, soweit der Anbieter das Ereignis zu vertreten hat.
12.4 Dauert die Behinderung länger als 60 Tage an, sind beide Parteien berechtigt, sich vom noch nicht erfüllten Teil des Vertrags zu lösen; bereits erbrachte Leistungen sind abzurechnen.
§ 13 Schlussbestimmungen
13.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13.2 Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Anbieters.
13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt
B. Besonderer Teil – Brennholzhandel
§ 14 Geltungsbereich der Sonderregelungen für den Brennholzhandel
Die nachfolgenden Bestimmungen (§§15-20) gelten ergänzend für Kaufverträge über Brenn- und Anfeuerholz und sonstige Brennstoffe zwischen dem Anbieter und dem, Kunden. Soweit diese Sonderregelungen abweichen, gehen sie den allgemeinen Bestimmungen dieser AGB vor.
§ 15 Liefergebiet, Lieferung, Abholung, Terminabstimmung, Teillieferungen, Zugänglichkeit, Annahmeverzug
15.1 Liefergebiet und Lieferung: Der Anbieter liefert im ausgewiesenen Liefergebiet an die vom Kunden angegebene Entladestelle bis zur Bordsteinkante bzw. der nächst anfahrbaren Stelle. Lieferfristen und -termine werden individuell abgestimmt. Zulässige Teillieferungen sind möglich, soweit dem Kunden zumutbar; jede Teillieferung kann gesondert abgerechnet werden.
15.2 Vereinbaren die Parteien Abholung, erfolgt die Abnahme am Sitz/Lager des Anbieters.
15.3 Der Kunde stellt sicher, dass die Entladestelle am vereinbarten Termin zugänglich und befahrbar ist (ausreichender Untergrund, Zufahrt, Rangierfläche) und die Annahme erfolgen kann. Fehlschläge wegen fehlender Zugänglichkeit oder nicht anwesender Empfangspersonen hat der Kunde zu vertreten.
15.4 Nimmt der Kunde die Ware zum abgestimmten Termin schuldhaft nicht ab, kann der Anbieter die Lieferung auf Kosten des Kunden erneut anbieten, angemessene Mehraufwendungen (z. B. An‑/Abfahrt, Wartezeiten, zusätzliche Zustellversuche) verlangen und die Ware auf Gefahr des Kunden angemessen einlagern; weitergehende gesetzliche Rechte bei Annahmeverzug bleiben unberührt.
§ 16 Preise, Versand-/Lieferkosten, Mengeneinheiten
16.1 Es gelten die bei Vertragsschluss vereinbarten Preise. Zusätzlich anfallende Liefer-oder Zustellkosten, Zuschläge (z. B. für Zustellung außerhalb Standardtour, Kleinmengen, schwer zugängliche Entladestellen) werden vor Vertragsschluss ausgewiesen.
16.2 Die Abrechnung erfolgt – je nach Vereinbarung – nach Festmeter (Fm), Raummeter (Rm) oder Schüttraummeter (Srm). Die jeweils vereinbarte Maßeinheit ist für Preis und Lieferung maßgeblich.
16.3 Handels- und naturbedingte Schwankungen (z. B. Rindenanteil, Trocknungs- und Setzverluste, Maßtoleranzen innerhalb der vereinbarten Einheit) bleiben im handelsüblichen Rahmen ohne Einfluss auf den Preis, soweit keine Beschaffenheitsgarantie vereinbart ist.
§ 17 Zahlungsbedingungen im Brennholzhandel
17.1 Die Zahlung erfolgt – je nach Vereinbarung – als Vorkasse, bei Lieferung (Bar-/Kartenzahlung) oder nach Lieferung gegen Rechnung
17.2 Bei größeren oder tourenbasierten Lieferungen kann der Anbieter angemessene Vorschüsse verlangen, insbesondere für Material-/Beschaffungskosten; die Vorschüsse werden angerechnet.
17.3 Der Kunde kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen; Zurückbehaltungsrechte bestehen nur aus demselben Vertragsverhältnis.
§ 18 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises im Eigentum des Anbieters. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und Dritte bei Zugriffen hierauf zu informieren.
§ 19 Stornierung, Verschiebung, Annahmeverzug
19.1 Eine Stornierung ist bis zur vereinbarten Bereitstellung/Verladung möglich. Bei Stornierung fällt eine angemessene Mindestentschädigung an, deren Höhe sich nach dem Zeitpunkt der Stornierung in Hinblick auf den vereinbarten Liefer-/Abholtermin richtet:
- 3 Werktage vor Termin: 5 % des Warenwerts
- 2-1 Werktage vor Termin: 10 % des Warenwerts
- Am Liefertag bis Abfahrt des Fahrzeugs: 12,5 % des Warenwerts
- Nach Abfahrt/ Nichtabnahme: 15 % des Warenwerts zuzüglich einer An-/ Abfahrtspauschale, die sich nach 19.3 der AGB bemisst.
Dem Kunden bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist. Ein über die Mindestentschädigung hinausgehender, konkret nachzuweisender Schaden (z. B. bereits veranlasste Tourenplanung, Beladung, disponierte Fremdleistungen) kann nur insoweit verlangt werden, als diese Positionen nicht durch die Mindestentschädigung abgegolten sind.
19.2 Eine einmalige, rechtzeitige (bis zu 2 Werktage vor Liefertermin) Verschiebung des Liefertermins ist nach Möglichkeit zu berücksichtigen; entstehende Mehrkosten (z. B. Umplanung, Zwischenlagerung) trägt der Kunde, soweit er die Verschiebung zu vertreten hat.
19.3 Der Anbieter ist berechtigt 25% der Liefer-/Zustellpauschale als Wartepauschale je angefangenen 30 Minuten Wartezeit am Zustellort zu erheben. Die Pauschale ist dabei auf 100 % der Liefer-/Zustellpauschale beschränkt.
§ 20 Beschaffenheit des Holzes, Lagerung, Feuchtigkeit
20.1 Maßgeblich für die Beschaffenheit ist der Zustand des Holzes bei Übergabe/Anlieferung nach der vereinbarten Sortierung und Mengeneinheit. Abweichungen innerhalb handelsüblicher Toleranzen sowie naturbedingte Eigenschaften von Holz (z. B. Farb- und Strukturunterschiede, Trocknungsrisse, Rindenanteile) stellen für sich genommen keinen Mangel dar, sofern die vereinbarte Verwendungsfähigkeit nicht beeinträchtigt ist.
20.2 Der Kunde ist nach Übergabe für eine sachgerechte, vor Witterung geschützte und belüftete Lagerung verantwortlich. Der Anbieter haftet nicht für nachträgliche Feuchtigkeitsveränderungen, Qualitätsverluste oder Verfärbungen, die auf unsachgemäße Lagerung oder Witterungseinflüsse beim Kunden zurückzuführen sind; gesetzliche Mängelrechte bei bereits bei Übergabe bestehender Abweichung bleiben unberührt.
C. Besonderer Teil – Gartenpflege / Garten- und Landschaftsbau
§ 21 Geltungsbereich der Sonderregelungen für Gartenpflege und Garten- und Landschaftsbau
21.1 Diese Sonderregelungen gelten für sämtliche Leistungen des Anbieters im Bereich Gartenpflege sowie Garten- und Landschaftsbau (GaLa-Bau), einschließlich Pflanz-, Pflege-, Erd-, Wegebau-, Terrassen-, Zaun-, Bewässerungs- und Entwässerungsarbeiten, soweit im Angebot ausgewiesen.
21.2 Soweit es sich der Art nach um werkvertragliche Leistungen handelt, finden die Vorschriften der §§ 631 ff. BGB Anwendung; bei bloßen Pflege-/Dienstleistungen (z. B. turnusmäßige Pflegeeinsätze ohne werkvertraglich geschuldeten Erfolg) gelten die Vorschriften des Dienstvertragsrechts §§ 611 ff. BGB, soweit nicht werkvertraglich ein konkreter Erfolg geschuldet ist.
§ 22 Leistungsumfang und Leistungsbeschreibung
22.1 Art und Umfang der Leistungen ergeben sich vorrangig aus:
dem individuellen Angebot (einschließlich Leistungsverzeichnis, Zeichnungen, Pflanz-/Materiallisten), der Besichtigung vor Ort, den konkret getroffenen Absprachen (z. B. Protokolle, Freigaben, Nachrichten in Textform), sowie den örtlichen Gegebenheiten (Bodenverhältnisse, Gefälle, Zugänglichkeit, Bestandsbewuchs, unterirdische Leitungen, Altlasten).
22.2 Maßgeblich ist der bei Baustart festgestellte tatsächliche Zustand vor Ort. Weichen die Verhältnisse wesentlich vom Angebot oder den zugrunde gelegten Annahmen ab, sind die Parteien zur Anpassung von Leistung, Terminen und Vergütung verpflichtet; Mehr- oder Minderleistungen werden nach § 25 dieser AGB abgewickelt.
22.3 Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, schuldet der Anbieter bei Pflanzleistungen die fachgerechte Lieferung und Pflanzung, nicht den „Anwuchserfolg“. Pflegeleistungen nach Abnahme (Bewässerung, Schnitt, Düngung) sind gesondert zu beauftragen.
§ 23 Vergütung nach Stundenlohn oder Pauschalpreis
23.1 Der Anbieter ist berechtigt, folgende Vergütungsmodelle für die Abrechnung zu nutzen:
- Stundenlohnarbeiten: Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand gemäß vereinbarten Stundensätzen zzgl. Material-, Geräte- und Entsorgungskosten.
- Pauschalpreisarbeiten: Abrechnung zum vereinbarten Pauschalpreis für den bestimmten Leistungsumfang. Zusatz- und geänderte Leistungen erfolgen nach 25.
23.2 Material- und Entsorgungskosten fallen gesondert an, soweit nicht ausdrücklich im Pauschalpreis enthalten.
23.3 Sofern zwischen Vertragsabschluss und Ausführung ein Zeitraum von mehr als drei Monaten liegt und sich Beschaffungspreise für vereinbarte Materialien nachweislich wesentlich erhöhen, werden die Parteien eine angemessene Preisanpassung verhandeln; ist der Kunde Verbraucher, gilt dies nur bei entsprechender Transparenz und zumutbarer Ausgestaltung; dem Kunden steht in diesem Fall ein Rücktrittsrecht von nicht begonnenen Leistungen zu.
§ 24 Materialauswahl, Materialbeschaffung, Materialabweichungen
24.1 Der Anbieter beschafft Materialien grundsätzlich im eigenen Namen und auf eigene Rechnung. Ausnahmsweise vom Kunden beigestellte Materialien sind vor Verarbeitung vom Kunden mengen- und qualitätsrichtig bereitzustellen; hierdurch entstehende Wartezeiten oder Mehrkosten trägt der Kunde.
24.2 Der Anbieter ist berechtigt, gleichwertige Materialien (Qualität, Gebrauchstauglichkeit) einzusetzen, wenn die ursprünglich vorgesehenen Fabrikate/Sorten nicht verfügbar sind oder Lieferengpässe bestehen. Kundenwünsche zur Auswahl werden nach Möglichkeit berücksichtigt; wesentliche Abweichungen werden vorab angezeigt und mit dem Kunden abgestimmt.
24.3 Bei Naturstein, Holz, Erden und Pflanzen sind handelsübliche, naturbedingte Farb-, Struktur-, Maß- und Formabweichungen sowie jahreszeitliche Unterschiede (z. B. Blattaustrieb, Blütenbildung) kein Mangel. Pflanzmaterial wird nach branchenüblicher Güte fachgerecht geliefert und gesetzt; ein Anwuchserfolg wird nicht geschuldet, es sei denn, er ist schriftlich ausdrücklich vereinbart. Erforderliche Nachbestellungen, Ersatzpflanzen und Pflegeleistungen sind gesondert zu vergüten.
24.4 Bei unvorhersehbaren, erheblichen Lieferengpässen oder marktabhängigen Mehrkosten für vereinbarte Materialien ist der Anbieter berechtigt, mit dem Kunden eine Anpassung des Preises und/oder den Einsatz gleichwertiger Alternativen zu vereinbaren; gelingt dies nicht, kann der Anbieter entsprechende Teilleistungen aussetzen, bis eine einvernehmliche Lösung getroffen ist. Verbraucherrechte und zwingende Transparenzanforderungen bleiben gewahrt.
§ 25 Zusatzleistungen, Änderungswünsche, Mehraufwand
25.1 Änderungswünsche des Kunden nach Vertragsschluss sind dem Anbieter mitzuteilen. Der Anbieter unterbreitet hierzu ein Nachtragsangebot mit Darstellung von Mehr-/Minderkosten sowie Terminfolgen. Die Ausführung erfolgt nach Freigabe in Textform. Bei eilbedürftigen Maßnahmen kann die Freigabe konkludent erfolgen, sofern der Kunde die Ausführung ausdrücklich verlangt oder duldet.
25.2 Über das Angebot hinausgehende oder durch örtliche Gegebenheiten bedingte Leistungen (z. B. zusätzlicher Aushub, Bodenaustausch, Entsorgung von Fremdkörpern, Sicherungsmaßnahmen, zusätzlicher Bewässerungsaufwand) gelten als Zusatzleistungen und werden gesondert vergütet.
25.3 Mündlich/konkludent freigegebene Zusatzleistungen sind vergütungspflichtig, sofern der Kunde die Leistung veranlasst, billigt oder nutzt und die Vergütung dem üblichen Preis entspricht; bei Pauschalverträgen bleiben Nachträge zulässig, soweit sie nicht vom vereinbarten „Bausoll“ umfasst sind.
§ 26 Ausführungsbedingungen und Mitwirkung des Kunden
26.1 Der Kunde stellt sicher, dass der Zugang zur Baustelle während der Ausführungszeiten frei und gefahrlos möglich ist, Flächen geräumt, verfüllte Bereiche ausreichend tragfähig und Hindernisse entfernt sind, Wasser und Strom in angemessenem Umfang kostenfrei bereitstehen, Informationen zu unterirdischen Leitungen, Einbauten und Fremdkörpern (z. B. Versorgungsleitungen, Fundamente, Metallteile, Betonreste, Stahlmatten) vollständig und rechtzeitig vorliegen; etwaige ihm bekannte Bodenbesonderheiten (Altlasten, Verfüllungen, Fremdkörper) sind anzugeben.
26.2 Unterbleiben Mitwirkungen oder sind Angaben unzutreffend/unvollständig, verlängern sich Ausführungsfristen angemessen; Mehraufwand (z. B. Stillstand, zusätzlicher Geräteeinsatz, Mehrentsorgung) wird gesondert vergütet.
26.3 Verursachen nicht angezeigte oder für den Anbieter bei üblicher Sorgfalt nicht erkennbare Hindernisse im Untergrund (z. B. Eisenstangen, Stahlmatten, Bauschutt) Schäden an Maschinen/Geräten des Anbieters oder führen zu Sachschäden Dritter, haftet der Kunde für hieraus entstehende Schäden und Mehrkosten, soweit den Anbieter kein Mitverschulden trifft. Der Anbieter wird den Kunden unverzüglich informieren und geeignete Maßnahmen abstimmen.
26.4 Der Anbieter ist berechtigt, erforderliche Schutzmaßnahmen (Absperrungen, Sicherungen) im Interesse der Baustellensicherheit vorzunehmen und gesondert abzurechnen, sofern diese im Angebot nicht enthalten sind.
§ 27 Behinderungen, Verzögerungen, Witterungseinflüsse
27.1 Termine und Ausführungsfristen stehen unter dem Vorbehalt unvorhersehbarer, vom Anbieter nicht zu vertretender Umstände, insbesondere: witterungsbedingte Einschränkungen (Dauerregen, Frost, Hitze/Dürre), ungeeignete Bodenverhältnisse, fehlende Mitwirkung des Kunden, behördliche Auflagen, Lieferengpässe bei Materialien, Streiks, Ausfall von Drittunternehmen ohne Vertretenmüssen.
27.2 Der Anbieter informiert den Kunden bei Behinderungen unverzüglich; Fristen verlängern sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich angemessener Anlaufzeiten. Mehrkosten durch Stillstand oder gesonderte Schutz-/Konservierungsmaßnahmen sind gesondert zu vergüten.
27.3 Fixtermine bedürfen ausdrücklich der Vereinbarung in Textform.
§ 28 Abnahme
28.1 Nach Fertigstellung fordert der Anbieter den Kunden zur Abnahme innerhalb einer angemessenen Frist auf; unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht, werden jedoch protokolliert und innerhalb angemessener Frist nachgebessert.
28.2 Nutzt der Kunde die erbrachte Leistung ohne Vorbehalt als im Wesentlichen vertragsgemäß, kann dies eine konkludente Abnahme darstellen, soweit keine förmliche Abnahme vereinbart und nicht ausgeschlossen ist.
28.3 Das Werk gilt als abgenommen, wenn der Anbieter dem Kunden nach Fertigstellung eine angemessene Abnahmefrist gesetzt hat und der Kunde die Abnahme innerhalb dieser Frist nicht unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Bei Verbrauchern ist der Kunde zusammen mit der Aufforderung in Textform auf diese Rechtsfolge hinzuweisen.
28.4 In sich abgeschlossene Teilleistungen können gesondert abgenommen werden; mit Teilabnahme beginnt insoweit die Gewährleistungsfrist, und Teilvergütungen werden fällig.
§ 29 Abschlagszahlungen, Teilabnahmen, Teilrechnungen
29.1 Der Anbieter kann für vertragsgemäß erbrachte und dokumentierte Leistungen Abschlagszahlungen in Höhe des hierdurch erzeugten Wertzuwachses verlangen; bei unwesentlichen Mängeln besteht lediglich ein Zurückbehaltungsrecht des Kunden in angemessener Höhe. Bei wesentlichen Mängeln ist die Abschlagsforderung nicht fällig.
29.2 Bei längeren oder materialintensiven Projekten sind Teilabnahmen und entsprechende Teilrechnungen für in sich abgeschlossene Leistungsabschnitte zulässig; hierdurch werden Teilbeträge fällig.
D. Besonderer Teil – Hausmeisterservice
§ 30 Geltungsbereich der Sonderregelungen für Hausmeisterservice
30.1 Diese Sonderregelungen gelten für alle Leistungen des Hausmeisterservice des Anbieters, insbesondere Objektkontrollen, kleinere Instandhaltungstätigkeiten, Pflege von Außenanlagen, Gebäudetechnik-Kontrollen, Müll- und Reinigungskoordination, Winterdienst-Bereitschaft sowie organisierende Tätigkeiten gegenüber Fremdfirmen, soweit im Angebot/Leistungsverzeichnis ausgewiesen.
30.2 Die Leistungen werden – je nach Ausgestaltung – als Dienst- oder Werkleistungen erbracht. Soweit ein konkreter Erfolg geschuldet ist (z. B. vereinbarte Räumleistung an Einsatztagen), finden die Regeln des Werkvertragsrechts (§§ 631 ff. BGB) Anwendung; bei laufenden Betreuungs-/Kontrolldiensten ohne konkreten Erfolg gelten die Regeln des Dienstvertragsrechts (§ 611 BGB). Individualvereinbarungen im Angebot gehen diesen Sonderregelungen vor.
§ 31 Vertragslaufzeit und Kündigung
31.1 Der Hausmeisterservice wird als laufender Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen. Saisonale Leistungsinhalte (Sommer-/Wintermodule) können als gesonderte Leistungsbausteine definiert und zum jeweiligen Saisonbeginn/Ende aktiviert/deaktiviert werden.
31.2 Der Vertrag kann von beiden Parteien mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsende ordentlich gekündigt werden.
31.3 Folgende Vertragsarten werden im Bereich des Hausmeisterservice angeboten:
- Sommer-/Saisonvertrag: umfasst ausschließlich die in den Sommermonaten zu erbringenden Leistungen (z. B. Grünpflege, Bewässerung, leichte Instandhaltung); Beginn und Ende werden kalenderbezogen festgelegt.
- Wintervertrag: umfasst die Winterdienst-Bereitschaft und Einsatztage gemäß § 33; Laufzeit typischerweise 01.11.–31.03.; gesonderte Vergütungsregelung.
- Ganzjahresvertrag: umfasst die laufenden Leistungen über das gesamte Jahr einschließlich der Aktivierung des Winterdienst-Moduls; die jeweiligen Saisonbausteine werden gemäß § 32 vergütet.
31.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Jede Kündigung bedarf der Textform.
§ 32 Vergütung, Monatspauschale, Fälligkeit
32.1 Für die laufenden Regelleistungen wird eine monatliche Pauschalvergütung vereinbart; die Pauschale deckt die im Angebot/Leistungsverzeichnis ausgewiesenen Regelleistungen ab.
32.2 Die Pauschalvergütung ist monatlich bis zum 5. Kalendertag fällig. Bei unterjährigem Vertragsbeginn oder -ende erfolgt eine zeitanteilige Abrechnung pro rata temporis.
§ 33 Winterdienst: Bereitschaftspauschale und Einsatztage
33.1 Für die Wintersaison (typisch 01.11.–31.03.) wird eine Bereitschaftspauschale vereinbart, die die Vorhaltung von Personal, Equipment und Einsatzbereitschaft abdeckt; sie ist unabhängig von der Zahl der Einsatztage und bis zum 31. Oktober des Jahres fällig, in dem die Wintersaison beginnt.
33.2 Einsatztage werden gesondert nach tatsächlich erbrachten Leistungen vergütet; die Einsätze richten sich nach den Witterungsverhältnissen, den örtlichen Gegebenheiten und den vereinbarten Auslöseparametern (z. B. Schneehöhe, Glättebildung, Uhrzeitfenster). Dokumentation erfolgt über Einsatzprotokolle/Fotobelege.
33.3 Die Bereitschaftspauschale ist eine Gegenleistung für die garantierte Vorhaltung und Organisation; sie bleibt auch dann geschuldet, wenn witterungsbedingt wenige oder keine Einsatztage anfallen. Für Verbraucher wird diese Gegenleistung im Angebot und in der Abrechnung transparent ausgewiesen.
§ 34 Zusatzleistungen, Notfälle, Sonderbeauftragungen
- 1 Leistungen, die nicht von der Monatspauschale erfasst sind (z. B. Sonderreparaturen, außerplanmäßige Entsorgungen, Störungsbeseitigungen, akute Notfälle), werden als Zusatzleistungen nach den vereinbarten Stunden-/Pauschalsätzen gesondert vergütet.
34.2 Zusatzleistungen bedürfen einer gesonderten Beauftragung; bei Eilmaßnahmen zur Gefahrenabwehr (z. B. Wasserrohrbruch, Verkehrssicherung) ist der Anbieter berechtigt, diese auch ohne vorherige Freigabe auszuführen, wenn und soweit dies zur Schadensvermeidung erforderlich ist. Der Anbieter informiert den Auftraggeber unverzüglich; die Vergütung richtet sich nach den üblichen Sätzen.
34.3 Mündlich oder konkludent freigegebene Zusatzleistungen sind vergütungspflichtig, wenn der Auftraggeber die Leistung veranlasst, billigt oder nutzt.
§ 35 Materialkosten und Fremdleistungen
35.1 Material- und Ersatzteilkosten sind in der Monatspauschale nicht enthalten, sofern nicht ausdrücklich vereinbart; sie werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.
35.2 Der Anbieter ist berechtigt, externe Handwerker/Drittunternehmen zur Leistungserbringung zu koordinieren.
§ 36 Zutritt, Objektverfügbarkeit, Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
36.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass der Anbieter zeitgerecht Zugang zu den relevanten Bereichen des Objekts (Anlagen-, Technikräume, Außenflächen, Zufahrten) erhält; erforderliche Schlüssel/Transponder und Ansprechpartner werden bereitgestellt. Betriebs- und Nutzungszeiten sowie besondere Zugangsregelungen sind frühzeitig mitzuteilen.
36.2 Unterbleibt der Zutritt aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, verschieben sich Ausführungen entsprechend; Mehrkosten (z. B. vergebliche Anfahrten, Wartezeiten, Zusatztermine) werden gesondert vergütet.
36.3 Der Auftraggeber informiert den Anbieter über besondere Risiken/Anforderungen im Objekt (z. B. sensible Technikbereiche, Zutrittsbeschränkungen, behördliche Auflagen) und über eigene Verkehrssicherungspflichten; der Anbieter erbringt seine Leistungen im Rahmen der vereinbarten Tätigkeiten.

